Neue Steuergesetzgebung, die Privatverkäufer betrifft

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  • #11964641  | PERMALINK

    close-to-the-edge

    Registriert seit: 27.11.2006

    Beiträge: 29,113

    Wer privat Platten über Online-Portale verkauft, könnte künftig deutlich schneller steuerpflichtig werden. Seit dem 01.01.2023 müssen die Plattformen User melden, die im Jahr 30 Verkäufe tätigen, und/oder 2000,- Euro umsetzen.

    https://www.merkur.de/leben/geld/ebay-meldung-verkauf-ebay-steuer-regelung-gesetz-privat-deal-plattform-finanzamt-etsy-zr-92005806.html

    Dabei werden erstaunlicherweise auch ausländische Plattformen innerhalb der EU erfasst.

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    #11964643  | PERMALINK

    karmacoma
    Spin The Black Circle

    Registriert seit: 25.07.2008

    Beiträge: 7,621

    Im Beitrag ist die Rede von 30 Artikeln oder sind Transaktionen gemeint?

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    #11964647  | PERMALINK

    close-to-the-edge

    Registriert seit: 27.11.2006

    Beiträge: 29,113

    karmacomaIm Beitrag ist die Rede von 30 Artikeln oder sind Transaktionen gemeint?

    Ich vermute mal, die Plattform meldet erst wenn die 30. Transaktion erfolgt ist. Die können ja unmöglich jeden Verkauf überprüfen und listen, wenn jemand 10 Singles auf einmal verkauft.

    --

    #11964799  | PERMALINK

    karmacoma
    Spin The Black Circle

    Registriert seit: 25.07.2008

    Beiträge: 7,621

    Wie soll denn auch überhaupt überprüft werden, ob ich bei den Ebaykleinanzeigen etwas verkauft habe. Ich mache den Deal und lösche die Anzeige ohne Grund.

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    #11964881  | PERMALINK

    close-to-the-edge

    Registriert seit: 27.11.2006

    Beiträge: 29,113

    Die Seite kenne ich gar nicht. Aber wenn der Betreiber keine Daten über Verkäufer hat, kann er natürlich auch keine melden.

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    #11964917  | PERMALINK

    marbeck
    Keine Lust, mir etwas auszudenken

    Registriert seit: 27.07.2004

    Beiträge: 24,176

    Das Gesetz kann man hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/BJNR273010022.html

    Ich bin kein Jurist und der Text ist u.a. wegen der vielen Querverweise schwer zu lesen, aber für den Gelegenheitsanbieter dürften das hier die wesentlichen Vorschriften sein:

    § 4 Nutzer; Anbieter

    (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
    (3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. …
    (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.
    (5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der …

    4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 [Anmerkung: d.h. Verkauf von Waren] erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

    Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit ein freigestellter Anbieter.
    (6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Anbieter handelt …

    § 5 Relevante Tätigkeit; Vergütung

    (1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

    3. der Verkauf von Waren;

    (2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.

    (4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.

    § 9 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
    (1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von meldenden Plattformbetreibern nach § 13 … übermittelt werden, und speichert diese Informationen.
    (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.

    (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme 15 Jahre lang auf. …

    § 13 Meldepflicht
    (1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum … spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

    § 14 Meldepflichtige Informationen

    (2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:

    1. den Vor- und Nachnamen;
    2. die Anschrift des Wohnsitzes;
    3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
    4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
    5. das Geburtsdatum;

    6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
    7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
    8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
    9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
    10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
    11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

    § 17 Erhebung meldepflichtiger Informationen
    (1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber

    1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben

    § 22 Information der Anbieter
    (1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen:

    1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet werden,

    (2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum 31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Meldezeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde.

    Wenn ich das mal als juristischer Laie zusammenfasse:

    1. Freigestellter Anbieter (= Verkäufer von Waren) ist man bei weniger als 30 Verkäufen, sofern diese weniger als 2000 Euro einbringen. Dann erfolgt keine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

    2. Ist man meldepflichtiger Anbieter, werden dem Bundeszentralamt für Steuern vom Plattformbetreiber bis zum 31.1. des Folgejahres (u.a.) gemeldet: Vor- und Nachname; Anschrift des Wohnsitzes; jede Steueridentifikationsnummer oder, falls nicht vorhanden, der Geburtsort; Geburtsdatum. Der Plattformbetreiber muss diese Informationen erheben. Außerdem quartalsbezogen: jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden; die gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung; die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

    3. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde.

    4. M.E. am wichtigsten: Der Plattformbetreiber muss den Anbieter gem. §22 Absatz 2 bis zum 31.1. des Folgejahres über die weitergeleiteten Daten informieren. Somit kann man das als Betroffener bei der Einkommensteuererklärung noch berücksichtigen.

    --

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    #11964919  | PERMALINK

    marbeck
    Keine Lust, mir etwas auszudenken

    Registriert seit: 27.07.2004

    Beiträge: 24,176

    close-to-the-edgeDie Seite kenne ich gar nicht. Aber wenn der Betreiber keine Daten über Verkäufer hat, kann er natürlich auch keine melden.

    Der Plattformbetreiber muss gem. §17 die Daten erheben (siehe mein obiges Posting).

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    #11964923  | PERMALINK

    marbeck
    Keine Lust, mir etwas auszudenken

    Registriert seit: 27.07.2004

    Beiträge: 24,176

    karmacomaIm Beitrag ist die Rede von 30 Artikeln oder sind Transaktionen gemeint?

    Gemeint sind 30 Verkäufe.

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    #11964953  | PERMALINK

    close-to-the-edge

    Registriert seit: 27.11.2006

    Beiträge: 29,113

    Jetzt könnte man natürlich auf die Idee kommen, über drei verschiedene Plattformen privat jeweils 20 Verkäufe mit einem Gesamtumsatz von sagen wir 1500 Euro zu tätigen. Dann gilt man auf den Plattformen als nicht meldepflichtig, also freigestellt, wäre im Sinne des Finanzamtes aber trotzdem steuerpflichtig.

    Und was ist eigentlich mit discogs? Die sitzen im Portland. Haben die überhaupt eine Meldepflicht für deutsche Mitglieder?

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    #11965137  | PERMALINK

    marbeck
    Keine Lust, mir etwas auszudenken

    Registriert seit: 27.07.2004

    Beiträge: 24,176

    Hier zur Info noch einmal die Gesetzesbegründung zu der Regelung 30 Verkäufe / 2000 Euro:

    Die Regelung in Nummer 4 bezieht sich allein auf die relevante Tätigkeit in Form des Wa-
    renverkaufs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Anders als bei den Nummern 1 bis 3 handelt
    es sich um eine Bagatellregelung, der zufolge Anbieter nicht zu melden sind, wenn sie we-
    niger als 30 Fällen Verkäufe im Meldezeitraum vorgenommen und hierdurch eine Vergü-
    tung von weniger als 2 000 Euro erzielt haben. Die Fallzahl bestimmt sich nach der Anzahl
    der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht. Der
    Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass Aktivitäten unterhalb der genannten Grenzen
    noch nicht den sicheren Rückschluss auf eine gewerbliche Aktivität zulassen und die steu-
    erliche Auswirkung infolge der Aktivitäten in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit
    einer Meldung verbundenen Aufwänden und den dafür erforderlichen Verarbeitungen per-
    sonenbezogener Daten steht.

    Zu den Plattformbetreibern heißt es in der Begründung zu §3 Absatz4:

    Daneben qualifiziert das PStTG in Nummer 2 Plattformbetreiber, die in keinemDrucksache 409/22- 53 –
    Mitgliedstaat (steuerlich) ansässig sind (Buchstaben a und b), als meldende Plattformbe-
    treiber, sofern sie ihre Tätigkeit in der Europäischen Union ausüben. Diese exterritorialen
    oder nicht in der Europäischen Union ansässigen Plattformbetreiber üben ihre Tätigkeit
    nach Buchstabe c in der Europäischen Union aus, wenn sie es Anbietern, die in einem
    Mitgliedstaat ansässig sind, ermöglichen, relevante Tätigkeiten über ihre Plattform zu er-
    bringen (Buchstabe aa)

    Ich würde vermuten, dass Discogs also Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes ist.

    --

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    #11965235  | PERMALINK

    close-to-the-edge

    Registriert seit: 27.11.2006

    Beiträge: 29,113

    Ja, verstehe ich auch so.

    Aber dieses Gesetz ist trotzdem merkwürdig. Da kann ja niemand mehr privat ein Gemälde, ein Fahrzeug, antike Möbel oder eben auch eine kostbare Schallplattenbox jenseits der 2000 € verkaufen, ohne dass ihm das Finanzamt künftig ein Gewerbe anhängten könnte. Da müssen die Finanzämter aber ganz schön anbauen.

    Und bei Horst Lichter können sie gleich einen Steuerbeamten mit in den Händlerraum stellen.

    --

    #11965261  | PERMALINK

    john-the-relevator

    Registriert seit: 16.04.2005

    Beiträge: 8,118

    Hmm – jetzt wird die Sache interessant ( :-( ) für mich, da ich weitaus mehr als 30 Verkäufe und 2000€ bei Discogs im Jahr veräußere. Bei manchen wird unter dem Verkaufspreis verkauft, da mache ich ja keinen Gewinn. Die Frage stellt sich bei mir, wie nachgeprüft werden soll, ob ich einen Gewinn mit den Veräußerungen mache und wann nicht. Wenn ich das richtig verstanden habe. Es kann ja nicht alleine an den 30 Verkäufen liegen. Ich kann ja 30 x eine Platte verkaufen und ich mache im Verhältnis zum EKP keinen Gewinn. Das wäre ja Unsinn den zu besteuern.
    Gerade gestern habe ich eine Platte für 300e verkauft, die ich für 50€ eingekauft habe. Klarer Gewinn, keine Frage. Da das Gesetz aber jetzt erst in Kraft tritt und ich den Kaufnachweis bestimmt nicht mehr besitze, kann man mir ja nicht nachweisen, dass ich die Platte für 50€ gekauft habe. Ds wird ein Problem sein, da ich hier knapp 3000 Platten habe, deren Kaufnachweis ich selbstverständlich nicht besitze. Wenn, dann müsste man ab jetzt alles aufheben um die Gewinne usw. nachweisen zu können. Kann aber auch nicht funktionieren, da ich Platten aus den vergangenen Jahre verkaufe (ohne Kaufnachweis). Man müsste mir also erst mal alles nachweisen – na Bravo – da wünsche ich viel Spaß.

     

    zuletzt geändert von john-the-relevator

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    Music is like a river, It's supposed to flow and wash away the dust of everyday life. - Art Blakey
    #11965269  | PERMALINK

    punchline
    Minimalist

    Registriert seit: 15.12.2019

    Beiträge: 4,191

    Das Finanzamt droht mit Schätzung, wenn keine Zahlen vorliegen. Ach, so schlimm kann es nicht sein. Als Privatmann hebe ich auch nicht alle Quittungen auf.

    zuletzt geändert von punchline

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    "All I can do is be me, whoever that is." Bob Dylan
    #11965291  | PERMALINK

    gipetto
    Funk 'n' Punk

    Registriert seit: 04.02.2015

    Beiträge: 13,663

    Erstmal geht es ja nur um den Gedanken, dass die Plattformen entsprechend melden sollen. Das heißt nicht, dass im Falle dessen auch gleich der Fiskus zuschlagen wird. Die personenbezogenen Datenlagen werden hierfür nicht zureichend sein (s. eBay-Kleinanzeigen), es gibt keine entsprechende Gesetzesgrundlage und zudem sind die Finanzämter auch so schon heillos überlastet – wer soll sich denn um diesen „Kleinkram“, bei dem Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen, kümmern bzw. das alles überwachen? Ich würde da erst einmal ganz entspannt bleiben…

    --

    "Really good music isn't just to be heard, you know. It's almost like a hallucination." (Iggy Pop)
    #11965293  | PERMALINK

    kurganrs

    Registriert seit: 25.12.2015

    Beiträge: 8,987

    Für mich stellt sich eine Frage: werden damit gebrauchte Tonträger teurer?  :unsure:

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