Antwort auf: Neue Steuergesetzgebung, die Privatverkäufer betrifft

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marbeck
Keine Lust, mir etwas auszudenken

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Das Gesetz kann man hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/BJNR273010022.html

Ich bin kein Jurist und der Text ist u.a. wegen der vielen Querverweise schwer zu lesen, aber für den Gelegenheitsanbieter dürften das hier die wesentlichen Vorschriften sein:

§ 4 Nutzer; Anbieter

(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. …
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.
(5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der …

4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 [Anmerkung: d.h. Verkauf von Waren] erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit ein freigestellter Anbieter.
(6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Anbieter handelt …

§ 5 Relevante Tätigkeit; Vergütung

(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

3. der Verkauf von Waren;

(2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.

(4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.

§ 9 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von meldenden Plattformbetreibern nach § 13 … übermittelt werden, und speichert diese Informationen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme 15 Jahre lang auf. …

§ 13 Meldepflicht
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum … spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

§ 14 Meldepflichtige Informationen

(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:

1. den Vor- und Nachnamen;
2. die Anschrift des Wohnsitzes;
3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5. das Geburtsdatum;

6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

§ 17 Erhebung meldepflichtiger Informationen
(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber

1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben

§ 22 Information der Anbieter
(1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen:

1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet werden,

(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum 31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Meldezeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde.

Wenn ich das mal als juristischer Laie zusammenfasse:

1. Freigestellter Anbieter (= Verkäufer von Waren) ist man bei weniger als 30 Verkäufen, sofern diese weniger als 2000 Euro einbringen. Dann erfolgt keine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

2. Ist man meldepflichtiger Anbieter, werden dem Bundeszentralamt für Steuern vom Plattformbetreiber bis zum 31.1. des Folgejahres (u.a.) gemeldet: Vor- und Nachname; Anschrift des Wohnsitzes; jede Steueridentifikationsnummer oder, falls nicht vorhanden, der Geburtsort; Geburtsdatum. Der Plattformbetreiber muss diese Informationen erheben. Außerdem quartalsbezogen: jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden; die gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung; die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

3. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde.

4. M.E. am wichtigsten: Der Plattformbetreiber muss den Anbieter gem. §22 Absatz 2 bis zum 31.1. des Folgejahres über die weitergeleiteten Daten informieren. Somit kann man das als Betroffener bei der Einkommensteuererklärung noch berücksichtigen.

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