Antwort auf: Neue Steuergesetzgebung, die Privatverkäufer betrifft

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marbeck
Keine Lust, mir etwas auszudenken

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Hier zur Info noch einmal die Gesetzesbegründung zu der Regelung 30 Verkäufe / 2000 Euro:

Die Regelung in Nummer 4 bezieht sich allein auf die relevante Tätigkeit in Form des Wa-
renverkaufs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Anders als bei den Nummern 1 bis 3 handelt
es sich um eine Bagatellregelung, der zufolge Anbieter nicht zu melden sind, wenn sie we-
niger als 30 Fällen Verkäufe im Meldezeitraum vorgenommen und hierdurch eine Vergü-
tung von weniger als 2 000 Euro erzielt haben. Die Fallzahl bestimmt sich nach der Anzahl
der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht. Der
Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass Aktivitäten unterhalb der genannten Grenzen
noch nicht den sicheren Rückschluss auf eine gewerbliche Aktivität zulassen und die steu-
erliche Auswirkung infolge der Aktivitäten in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit
einer Meldung verbundenen Aufwänden und den dafür erforderlichen Verarbeitungen per-
sonenbezogener Daten steht.

Zu den Plattformbetreibern heißt es in der Begründung zu §3 Absatz4:

Daneben qualifiziert das PStTG in Nummer 2 Plattformbetreiber, die in keinemDrucksache 409/22- 53 –
Mitgliedstaat (steuerlich) ansässig sind (Buchstaben a und b), als meldende Plattformbe-
treiber, sofern sie ihre Tätigkeit in der Europäischen Union ausüben. Diese exterritorialen
oder nicht in der Europäischen Union ansässigen Plattformbetreiber üben ihre Tätigkeit
nach Buchstabe c in der Europäischen Union aus, wenn sie es Anbietern, die in einem
Mitgliedstaat ansässig sind, ermöglichen, relevante Tätigkeiten über ihre Plattform zu er-
bringen (Buchstabe aa)

Ich würde vermuten, dass Discogs also Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes ist.

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