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otisAber ist das im strafrechtlichen Sinne wirklich Betrug?
Ich würd’s jedenfalls nicht ausschliessen. Eine „Arglistigkeit“ ist im Vorgehen jedenfalls durchaus zu erblicken. Und auch die weiteren Tatbestandselemente (Bereicherungsabsicht, Vorspiegelung falscher Tatsachen, Kausal- und Motivationszusammenhang zu einer Selbstschädigung des Betrogenen am Vermögen) sind meines Erachtens erfüllt.
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