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Oh, das Morrissey auch jemanden belästigt hat, habe ich gar nicht mitbekommen.
Zur Meinungsfreiheit:
Die Schranken der Meinungsfreiheit ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz, den allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz, der persönlichen Ehre, kollidierender Grundrechte … Besondere Bedeutung kommt jedoch den allgemeinen Gesetzen zu, ein allgemeines Gesetz liegt nur vor, wenn sich die einschränkende Vorschrift nicht gegen die Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines anderen Rechtsguts dient, das im konkreten Fall gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat.
https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/index/meinungsfreiheit-einschraenkung/
Oder einfacher
Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend), hier spezielle deutsches Recht:
der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,[2]
die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Artikel 5, Absatz 2, S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)
https://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit
Und dann gibte es ja auch noch den
„Anstand (lat. Decorum), die Wahrung solcher Formen des äußern Verhaltens, die der Würde der sittlichen Persönlichkeit im Menschen entsprechen oder für derselben entsprechend gehalten werden. Die Verletzung dieser Würde, sei es in der eignen Person (durch mangelhaftes Beherrschen der rein tierischen Naturäußerungen), sei es in andern, macht die Unanständigkeit aus. Da der A. sich nur auf die Form der Handlungen bezieht, so ist er von der Sittlichkeit, welche die Gesinnung betrifft, wohl zu unterscheiden, doch kann die Ausbildung desselben in der Erziehung und in der Entwickelung der Völker als eine Vorstufe und Vorbereitung der Sittlichkeit gelten.“
– Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 561[2]
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