Re: 18.04.2010

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sonic-juice
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Wolfgang Doebeling“Aus rechtlichen Gründen“, nicht aus technischen? Merkwürdig.

In der Tat rechtliche Gründe. Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag sieht vor, dass Fernseh- und Hörfunksendungen nur noch sieben Tage nach der Ausstrahlung via Internet zur Verfügung gestellt werden dürfen. Das hat wettbewerbsrechtliche Gründe, um die privaten Anbieter in gewissem Maße vor gebührenfinazierter Konkurrenz im Internet zu schützen. Siehe dazu z.B. hier.
Ausnahmen sind möglich, bedürften dann aber des sog. Drei-Stufen-Tests, in dem der öffentlichrechtliche Mehrwert nachgewiesen werden müsste. Aufwändig, Roots würde den Test aber m.E. bestehen, da das Programm nicht in einem wirklichen Konkurrenzverhältnis zum real existierenden privaten Angebot steht.

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