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gollumDu vergallopierst Dich, Embe. Wo ist der Schaden? Du erhälst eine Box zum Mono Musik hören, die Du bestellst hast (=Vermögensverfügung) oder Du erhälst keine und zahlst nix. Du vergleichst das mit Fällen eines sog. Auflagenschwindels, wo tatsächlich eine wertbildende Exklusivität vorgegaukelt wird („streng auf X limitiert“, tatsächlich aber das –zigfache zum Verkauf produziert). Liegt hier nicht vor. Und den Vorwurf eines Betruges zu erheben, wo ein subjektiver Tatbestand hier fernab aller Vorstellung ist … na-ja.
Und zum Wettbewerbsrecht: Ich zitiere mal den BGH, damals zu § 6d UWG, der noch strenger war als das heute EU-gelockert angepasste UWG:BGH 08.12.94
Fall: Telefonkarten, limitierte Auflage 5000 StückDie Beklagte hat auch nicht in Aussicht gestellt, daß der Wert der Telefonkarten wegen eines an ihnen etwa entstehenden Sammlerinteresses steigen werde. Die beanstandete Werbeankündigung trifft dazu keine Aussage. Dahingehende mögliche Erwartungen der Käufer, die auf Umständen beruhen, die gegebenenfalls erst nach dem Verkauf der Auflage hätten eintreten können, werden durch das (hier abstrakte) Verbot der Irreführung nicht geschützt. Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verkehr vor jedweder Fehleinschätzung zu schützen.
Ich denke, wir sollten es hier dabei belassen, ich werde dazu nun nichts weiter posten.
Ok, nachdem ich hier ein wenig runtergeputzt werde für meine Ansicht noch eine Replik von mir und dann lasse ich das Thema auch.
Wie gesagt, ich wende Schweizerisches Recht an. Zu Deutschem oder EU-Recht kann und will ich nichts sagen. Im Schweizerischen Recht liegt m.E. aber eben ein Vermögensschaden vor. Wohl im Gegensatz zum EU-Recht, wird hier eben nicht nur ein Kaufpreis der erhaltenen Mono-Box gegenübergestellt. Ich zitiere mal kurz aus einem Lehrbuch (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Straftat gegen Individualinteressen): „Fraglich ist (…), ob trotz rein äusserlicher objektiv gegebener wirtschaftlicher Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Schaden angenommen werden muss, wenn die Gegenleisung DEN SUBJEKTIVEN ERWARTUNGEN ODER DEN VERTRAGLICHEN ZUSICHERUNGEN (…) des Getäuschten nicht entspricht.“ Und weiter: „Eine Auffassung bejaht einen Schaden beim Betroffenen grundsätzlich schon dann, wenn Leistung und Gegenleistung in einem FÜR IHN ungünstigen Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten (Bundesgerichtsentscheid, BGE 72 IV 130). Bezugspunkt ist damit nicht der objektive, sondern der vorgetäuschte wirtschaftliche Wert. Es genügt, dass der Getäuschte eine Gegenleistung von geringerem Wert erhält, als ihm versprochen wurde.“ Und letztlich: „Der individualisierte (!) Einschlag bei der Schadensberechnung kann nur bedeuten, dass Leistung und Gegenleistung auf die Bedürfnisse der Betroffenen bezogen werden, auch wenn diese keinen Marktwert haben“.
Fazit: nach dem gesagten wird eben im Schweizerischen Recht der „persönliche Wert“ der Gegenleisung für den Betroffenen berücksichtigt. Man spricht im CH-Recht auch von einem „objektiv-individuellen Massstab“ (Stratenwerth, a.a.O., S. 334, Rz. 51). Für mich ist eine limitierte Box eben „werthaltiger“ als eine unlimitierte – und da die EMI eben nachpresst, weil die Nachfrage steigt, liegt eben keine Limitierung i.e.S. mehr vor.
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