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Anonym
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Embe…
Sehe ich ganz anders. EMI (und die Verkäufer wie Amazon etc.) werben damit, dass die Mono-Box limitiert sei. Nun einfach nachzupressen, ist nicht „entschuldbar“, sondern für mich ritzt es den Betrugstatbestand – abgesehen davon, dass es wettbewerbsrechtliche Fragen aufwirft. Es ist dabei völlig egal, wie hoch die Limitierung angesetzt wurde. …
Du vergallopierst Dich, Embe. Wo ist der Schaden? Du erhälst eine Box zum Mono Musik hören, die Du bestellst hast (=Vermögensverfügung) oder Du erhälst keine und zahlst nix. Du vergleichst das mit Fällen eines sog. Auflagenschwindels, wo tatsächlich eine wertbildende Exklusivität vorgegaukelt wird („streng auf X limitiert“, tatsächlich aber das –zigfache zum Verkauf produziert). Liegt hier nicht vor. Und den Vorwurf eines Betruges zu erheben, wo ein subjektiver Tatbestand hier fernab aller Vorstellung ist … na-ja.
Und zum Wettbewerbsrecht: Ich zitiere mal den BGH, damals zu § 6d UWG, der noch strenger war als das heute EU-gelockert angepasste UWG:
BGH 08.12.94
Fall: Telefonkarten, limitierte Auflage 5000 Stück
Die Beklagte hat auch nicht in Aussicht gestellt, daß der Wert der Telefonkarten wegen eines an ihnen etwa entstehenden Sammlerinteresses steigen werde. Die beanstandete Werbeankündigung trifft dazu keine Aussage. Dahingehende mögliche Erwartungen der Käufer, die auf Umständen beruhen, die gegebenenfalls erst nach dem Verkauf der Auflage hätten eintreten können, werden durch das (hier abstrakte) Verbot der Irreführung nicht geschützt. Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verkehr vor jedweder Fehleinschätzung zu schützen.
Ich denke, wir sollten es hier dabei belassen, ich werde dazu nun nichts weiter posten.
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