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gollum Reine Internet-Veröffentlichungen werden bislang erfasst vom Verwertungsrecht nach § 19a UrhG.
§ 19a
Recht der öffentlichen ZugänglichmachungDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Das was du da zitierst bezieht sich auf das Recht, geschützte Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu veröffentlichen bzw. zu verfielfältigen und zwar im Sinne von Lehre und Forschung. Solche Veröffentlichungen werden als nicht-kommerziell betrachtet, sie dürfen nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden und es darf auch kein Geld dafür genommen werden. Mit unserem Thema hier hat das gar nichts zu tun, sondern mit den Problemen, die durch File-Sharing entstehen. Mehr hier.
Downloads werden in der Regel vom Rechteinhaber genauso lizenziert und auf dem Markt gebracht wie physische Tonträger.
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When I hear music, I fear no danger. I am invulnerable. I see no foe. I am related to the earliest time, and to the latest. Henry David Thoreau, Journals (1857)