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Anonym
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Über was man hier alles …mehr oder weniger sinnvoll… diskutieren kann
§ 6 Urheberrechtsgesetz: Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. …
Diese gesetzliche Definition (also mit körperlich hergestellten Vervielfältigungsstücken) stammt aus den frühen 60ern, gilt aber trotz zahlreicher Novellierungen unverändert. Reine Internet-Veröffentlichungen werden bislang erfasst vom Verwertungsrecht nach § 19a UrhG.
§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Ob Internet-Veröffentlichungen auch im Sinne von § 6 Abs 2 analog „erscheinen“ können, ist bislang streitig
… immerhin seid ihr dabei also in bester Gesellschaft, viel Spaß
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