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nail75
§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.Man kann außerdem eventuell durch Zeugen nachweisen, dass man eine Platte als Warensendung ordnungsgemäß verschickt hat.
http://www.rechtslexikon-online.de/Versendungskauf.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Versendungskauf
Alles schön und gut, nur war das nicht der Springende Punkt. Der liegt darin, dass man zunächst einmal nachweisen kann, dass man die Ware überhaupt verschickt hat.
Hast Du immer unabhängige Zeugen dabei, wenn Du Ware am Postschalter abgibst/in den Briefkasten wirfst? Bei den allermeisten dürfte das nicht der Fall sein. Früher wurden vor Gericht auch mal handgeschriebene(!) Postausgangsbücher als Beleg angesehen, m. W. hat sich da auch was geändert. Sicher belegen kann man den Versand nur, wenn man eine Sendung per Paket, Einschreiben etc. verschickt, also einen Beleg inkusive Sendungs-ID o.ä. hat.
[Quote] Die Aussage, dass der Verkäufer immer das Risiko trägt, ist jedenfalls so falsch, wie sie nur sein kann.
Die Aussage, dass der Verkäufer immer das VersandRisiko trägt, habe ich nicht gemacht! Wohl aber dass er der Dumme ist, wenn Ware (angeblich) nicht beim Empfänger ankommt und er sie unversichert verschickt hat.
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