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Bzgl. der Diskrepanz des öffentlichen Anschuldigens und der juristischen Tatsachen bzw. der Problematik der Beweisführung möchte ich daraufhinweisen, das Gesetzesänderungen bzgl. verbesserten Opferschutz nur dann möglich sind, wenn ein (öffentliches) Interesse daran besteht. Und dieses Interesse kann nur durch Veröffentlichung geweckt werden. Ansonsten wären wir bei den 10 Geboten stehengeblieben,bzw. beispielhaft 1966:
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.“
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